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Dr. Eberhard Kromer MBA

Partner
Rechtsanwalt

Seine Erfahrungen in Unternehmen als Manager und Syndicus ebenso wie das Wissen aus der anwaltlichen Praxis machen Rechtsanwalt Kromer zum wertvollen und geschätzten Partner an der Seite seiner Mandanten.

Entsprechend betreut er seine nationalen wie internationalen Mandanten aus dem Bereich Intellectual Property mit Engagement und über lange Zeiträume. Das gilt für Kreative und Celebrities ebenso wie für Unternehmen jeder Grösse. Die Sicherung eigener Rechtspositionen ist bei nicht produzierenden Firmen (der Werbebranche, im Entertainment, bei Verlagen ebenso wie bei IT – und anderen Dienstleistern) extrem wichtig, noch wichtiger ist nur die unternehmerische Strategie, der die Rechtsicherung zu dienen hat.

Für die einzelne Person gilt es, die eigene Integrität zu schützen und sich einen beruhigenden Rahmen zu schaffen, in dem man frei von Sorgen um rechtliche Angelegenheiten agieren kann. Im gemeinsamen Schaffen dieses Rahmens sieht RA Kromer seine Aufgabe.

Bisherige Tätigkeiten
  • Seit 1989 12 Jahre Rechtsabteilung Sony Music Entertainment
    davon 10 Jahre Leitung der Business & Legal Affairs Abteilung, GSA Region
    8 Jahre Management Verantwortung (national und international) für den Bereich New Media bei Sony Music
  • Seit 2002 Rückkehr in die freie Anwaltschaft, Gründung der auf Lizenzprüfung und Optimierung spezialisierten MediaJust GmbH
  • 2003 Mitbegründung der Medienboutique Sasse & Partner, Rechtsanwälte
  • 2007 Wechsel zur Kanzlei SKW Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl, Standort Berlin
Mitgliedschaften
  • International Association of Entertainment Lawyers (IAEL)
  • Union des Avocats Européens (UAE)

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1988

Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
Ausgabe 01. April 2010
Musik für Werbezwecke: BGH macht Salto rückwärts

Der Bundesgerichtshof (BGH), das oberste Zivilgericht, hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) der GEMA eine unangenehme Überraschung bereitet: Die bisherige GEMA Praxis der Lizenzierung beim Einsatz von Musik in der Werbung ist unwirksam. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Werbetreibende und Musikschaffende sind erheblich.

In seinem Leitsatz stellt der BGH fest: „Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge … nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte … von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.“

Im entschiedenen Fall hatte die GEMA eine Werbeagentur, die musikunterlegte Fernsehwerbespots für Kunden herstellt, zur Auskunft und in der Folge zur Zahlung aufgefordert. Die Agentur hatte auf ihrer Website eigene Spots als beispielhafte Arbeitsergebnisse präsentiert. Für die damit verbundene Musiknutzung wollte die GEMA entsprechend der seit langem geübten Praxis Nutzungsentgelte kassieren.

Die vorinstanzlichen Gerichte hatten, wie die gesamte Rechtsprechung zuvor, der GEMA Recht gegeben, den GEMA Berechtigungsvertrag weit ausgelegt und angenommen, im Zweifel nehme die GEMA auch die hier in Frage stehenden Rechte wahr. Der BGH hingegen interpretiert aufgrund urheberrechtlicher und wahrnehmungsgesetzlicher Grundsätze die GEMA Berechtigung eng und kommt zu dem Schluss, dass eine ausdrückliche Übertragung für Werbemusik hätte stattfinden müssen. An dieser mangele es aber in den bisherigen Wahrnehmungsverträgen.

Der BGH hat dezidiert ausgeführt: „Die Werbung betrifft … ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts … erlaubt. Es liegt daher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt … selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilschlüssel der [GEMA] gebunden zu sein“.

Damit trägt der BGH den Anforderungen sowohl der Werbetreibenden als auch der Urheber in einer modernen Werbewelt Rechnung. Für Werbetreibende ist es häufig schwierig, die mit dem Einsatz von geschützter Musik verbundenen Kosten zu kalkulieren, ein zunehmendes Ausweichen auf billige GEMA freie Musik war daher die Folge. Für die kreativen Urheber, insbesondere die erfolgreichen, konnte in der Vergangenheit ihre GEMA Mitgliedschaft zum Problem werden, denn sie konnten selbst für viel Geld einem Werbeinteressierten keinen „buy out“ anbieten, wodurch der Werbetreibende gegen Zahlung an den Berechtigten frei von weiteren unkalkulierbaren Belastungen geworden wäre (siehe bereits den Hinweis im Musikwelten-Newsletter Oktober 2009: Musik Buy Out für Werbekunden).

Fazit: In Zukunft können Werbeverträge für Musik aktiv und wirtschaftlich sinnvoll gestaltet werden, während für die Vergangenheit Werbetreibende und Urheber Millionen von Euro von der GEMA zurückverlangen können für Rechte, die die GEMA nie hatte.

Ausgabe 20. Januar 2008
Wertschöpfung in der Musikindustrie. Zukünftige Erfolgsfaktoren bei der Vermarktung von Musik
Rechtsanwalt