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Dr. Jan Rasmus Ludwig

 
Rechtsanwalt

60598 Frankfurt
Mörfelder Landstraße 117
T +49 (0) 69.63 00 01-66
F +49 (0) 69.63 55 22
j.ludwig@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
Medien- und Entertainmentrecht
Prozess- und Schiedsverfahren, Mediation

Fremdsprachen

Englisch

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Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
Medien- und Entertainmentrecht
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Jan Rasmus Ludwig vertritt Unternehmen in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in den Gebieten des Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden hierbei die Bewertung, der Schutz sowie die Durchsetzung und Verteidigung nationaler und internationaler geistiger Eigentumsrechte. Jan Rasmus Ludwig berät deutsche und ausländische Mandanten beim Aufbau von nationalen und internationalen Markenstrategien, bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Marken- und Geschmacksmusterverletzungen sowie bei der Entwicklung und Gestaltung von Werbung sowie der Gestaltung von Verträgen, wie z.B. Lizenzverträgen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

Bisherige Tätigkeiten
  • Doktorand Freie Universität Berlin
  • 2007 Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft
Mitgliedschaften
  • Vereinigung gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2007

Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
Ausgabe 24. März 2010
EuGH stärkt Rechte der Markeninhaber

Nach bislang einhelliger Meinung setzte jede
Markenverletzung voraus, dass die Herkunftsfunktion der
Marke durch die rechtswidrige Benutzung beeinträchtigt
wird. Nach der neuen L´Oréal-Entscheidung des EuGH
(Urteil vom 18. Juli 2009, Az.: C-487/07) gilt dieser
Grundsatz nur noch eingeschränkt. Der EuGH hat
entschieden, dass es für die Markenverletzung schon
ausreichen kann, dass andere Markenfunktionen, etwa
die Qualitäts-, die Werbungs- oder die
Kommunikationsfunktion, beeinträchtigt werden.

In der L´Oréal-Entscheidung war zu bewerten, ob bereits
die bildliche Gegenüberstellung von Luxusparfüms und
ihren günstigeren Imitaten eine Markenverletzung
begründet. Weil der Verkehr nach Ansicht der Richter
erkannte, dass die bekannten Marken der Luxusparfüms
nicht als Herkunftshinweis für die angebotenen Imitate
verwendet wurden, hätte deshalb die Markenverletzung
verneint werden müssen, da es an einem Eingriff in die
Herkunftsfunktion fehlte. Der EuGH entschied jedoch,
dass eine Rechtsverletzung möglich war, weil ein Eingriff
in die Herkunftsfunktion nicht zwingend vorliegen müsse.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung und stärkt die
Rechtsposition der Markeninhaber spürbar. Die
Rechtsposition wird verbessert, weil die Beeinträchtigung
der Qualitäts- oder Werbefunktion deutlich einfacher
nachzuweisen sein wird. Hierfür genügt regelmäßig
schon, dass eine eigene Werbung durch die Verwendung
der fremden Marke größere Aufmerksamkeit erfährt.

FAZIT: Der mit einer Marke verbundene Goodwill darf
allein vom Markeninhaber ausgenutzt werden, die
Abwehr von „Trittbrettfahrern“ wird erheblich vereinfacht.

Rechtsanwalt