• 01.09.2010

    SKW Schwarz berät Schörghuber Unternehmensgruppe
  • 06.07.2010

    Kanzlei-Umzug: SKW Schwarz Hamburg stellt Weichen für weiteres Wachstum
  • 01.07.2010

    Partnerzugang bei SKW Schwarz: Düsseldorfer Praxis verstärkt sich mit IT-Rechtler

Dr. Matthias Nordmann M.A.

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-149
F +49 (0) 89.280 94 32
m.nordmann@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Gesellschaftsrecht
Mergers & Acquisitions
Private Equity/Venture Capital
IT-Recht, Internet und E-Business
Lifescience, Biotech
Presse & Verlage
Games

Fremdsprachen

Englisch, Französisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-149
F +49 (0) 89.280 94 32
m.nordmann@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Gesellschaftsrecht
Mergers & Acquisitions
Private Equity/Venture Capital
IT-Recht, Internet und E-Business
Lifescience, Biotech
Presse & Verlage
Games

Fremdsprachen

Englisch, Französisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Matthias Nordmann berät in- und ausländische Mandanten bei Fragen des Wirtschafts-, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen. Zu seinen Mandanten gehören vor allem Unternehmen aus den Branchen Medien, Entertainment, IT und Life Sciences.

Dr. Nordmann wurde von Who‘s Who Legal 2009 unter die 24 führenden Anwälte im Bereich Internet & E-Commerce in Deutschland gewählt. Who’s Who Legal ist die von der International Bar Association (IBA) und American Bar Association (ABA) unterstützte weltweite Datenbank der in ihren Bereichen führenden Anwälte. Das JUVE Handbuch 2009 zählt Dr. Nordmann im Bereich Informationstechnologie zu den „häufig empfohlenen Anwälten“. Bei Best Lawyers for Germany ist er ebenfalls für den Bereich Informationstechnologie genannt.

Bisherige Tätigkeiten
  • 2008 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • 2001 SKW Schwarz Rechtsanwälte
  • 2000 Promotion zum Dr. jur. bei Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster)
  • 1999 Int. Business & Legal Affairs bei einem Internet-Unternehmen der Bertelsmann Gruppe (webmiles)
  • 1997 Medien und IT-Recht in einer internationalen Großkanzlei (Freshfields)
  • 1996 Magister der Musikwissenschaften (Freie Universität Berlin)
Mitgliedschaften
  • International Bar Association (IBA), Vice Chair IP and Entertainment
  • International Technology Law Associaton (ITechLaw)
  • Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI)
  • Life Sciences Network Biolegis
  • Internet- und Medienkommission einer Bundestagspartei

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1998

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Veröffentlichungen
Ausgabe 04. Februar 2010
Strafrechtliche Haftung des Compliance Officers

Der BGH hat im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung eines Leiters der Rechtsabteilung und Innenrevision (Urt. vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08) auch zur Haftung des Compliance Officers Stellung genommen.
Der BGH bejahhte eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug, weil es der Angeklagte trotz Kenntnis von einer überhöhten Gebührensatzung unterlassen hatte, einzuschreiten und den Vorstandsvorsitzenden bzw. Aufsichtsrat einzuschalten. Den Angeklagten habe im konkreten Zusammenhang eine Garantenstellung getroffen.
Im Rahmen der Begründung äußerte der BGH beiläufig, dass auch den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB treffe. Denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen wurden, treffe auch eine “Sonder-verantwortlichkeit” für den übernommenen Bereich. Die Pflichtenstellung des Compliance Officer erschöpfe sich regelmäßig nicht darin, unternehmensinterne Compliance-Prozesse zu optimieren, sondern er habe häufig auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu verhindern.
Praxistipp: In der Praxis folgt daraus für die Bestellung eines Compliance Officer, dass dessen Aufgabenbereich eindeutig definiert sein sollte. Dabei kommt es auf den Unterschied zwischen der Verantwortung für die Optimierung der Compliance-Prozesse und die Verantwortung zur Vermeidung von Straftaten an. Die D&O-Versicherung und Strafrechtsschutzversicherung sollten zukünftig auch den Compliance Officer und seine Tätigkeit umfassen.

Ausgabe 29. Juni 2009
VDZ White-Paper: Kauf und Verkauf von Zeitschriftenverlagen

Das VDZ-White Paper bietet dafür neben M&A-Marktdaten einen Überblick zu Möglichkeiten, ein Verlagsunternehmen zu (ver)kaufen und die hierbei zu beachtenden Besonderheiten. Es enthält zudem zahlreiche Übersichten und Checklisten sowie Tipps für Transaktionsplanung und -durchführung, für die Verlagsbewertung, Kaufpreisfindung und die Vertragsverhandlungen. Für die Erstellung des Papers haben die Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz und das M&A Beratungsunternehmen Bartholomäus & Cie. exklusives Know-How zur Verfügung gestellt.
Hier geht es zum VDZ-White Paper

Ausgabe 28. Januar 2009
Bundesgerichtshof setzt Regeln für Email- und SMS-Marketing

Der BGH hat mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 in Sachen des Rabattsystems Payback die Spielregeln für die Einwilligung des Verbrauchers in die Zusendung von Werbung klargestellt. Die Firma Payback hatte auf ihren Papierformularen unter der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“ eine Einwilligungsklausel für die Zusendung von Werbung per Post, EMail und SMS verwendet, die durch Unterzeichnung des Gesamtformulars wirksam werden sollte, wenn nicht ein „Opt-Out“-Häkchen gesetzt wurde. Der BGH stellte fest, dass der Verbraucher für eine wirksame Einwilligung in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die Werbung per Post weder eine separate Erklärung unterzeichnen, noch ein Häkchen in einem „Optin“ Kästchen setzen müsse. Vielmehr könne eine solche Einwilligung auch gemeinsam mit anderen Erklärungen in einem Formular erteilt werden, wenn sie hervorgehoben würde. Dies gelte nicht für die Einwilligung in Email- oder SMS-Werbung. Hier müsse eine separate, aktive Erklärung gefordert werden.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Es ist grundsätzlich weiterhin zulässig, bei Papierform-Verträgen mit Verbrauchern über
    Verlagsleistungen, wie z.B. Zeitschriften-Abonnements, mit einer Unterschrift des Verbrauchers zugleich auch die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung seiner Daten für die Werbung per Post einzuholen, sofern bestimmte Kriterien, wie z.B. eine Hervorhebung des Einwilligungstextes, erfüllt sind.
  • Die Einwilligung in die Verwendung von personenbezogenen Daten für die Zusendung
    von Werbung per Email oder SMS muss hingegen stets separat und aktiv eingeholt
    werden.

Ausgabe 26. November 2008
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in: Büchel/von Rechenberg (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Handels- und Gesellschaftsrecht, Luchterhand 2009
Ausgabe 20. Juni 2008
"Mobile Commerce" in: Lehmann/Meents (Hrsg.), Handbuch Fachanwalt IT, Luchterhand 2008
Ausgabe 20. März 2008
"Online-Gesellschafterversammlungen bei Verein, GmbH und AG" in: Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, R&W 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorträge
Vortrag: Compliance im Vertrieb
24. November 2009

Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.

Vortrag: Compliance im Vertrieb
20. Oktober 2009

Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.

Vortrag: Compliance im Vertrieb
15. Oktober 2009

Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.

Seminar: Der Datenschutzbeauftragte in der Praxis
15. Oktober 2009

Dr. Matthias Nordmann hält bei der IHK-Akademie München das Seminar “Der Datenschutzbeauftragte in der Praxis”

Anmeldungen zu diesem Seminar über die IHK München

„Forschungs- und Entwicklungskooperationen im Hightech-Bereich zwischen Privatinvestoren und öffentlichen Forschungseinrichtungen“ (Panel im Rahmen des Jahreskongresses der International Bar Association (IBA) in Madrid)
09. Oktober 2009
Praxisupdate IT-Recht
06. Mai 2009

Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Seminar
Praxisupdate IT-Recht
Aktuelle Entwicklungen im Datenschutz, Compliance-Regelungen in (IT-) Verträgen, Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht, IT-Leistungen in der (Wirtschafts-) Krise

Veranstaltungsdatum
Mittwoch, 06. Mai 2009 / 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr

Veranstaltungsort
Literaturhaus München
Salvatorplatz 1, 80333 München

Agenda

15.00 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer

15.15 – 16.00 Uhr
Aktuelle Entwicklungen im Datenschutz
Rechtsanwalt Dr. Wulf Kamlah
Rechtsanwalt Dr. Matthias Nordmann

16.00 – 16.30 Uhr
Compliance-Regelungen in (IT-) Verträgen
Rechtsanwalt Martin Schweinoch

16.30 – 17.00 Uhr
Seminarpause

17.00 – 17.45 Uhr
Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht
Rechtsanwalt Stefan C. Schicker, LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Daniel Kaboth
Rechtsanwältin Dr. Anne Zoll
Rechtsanwalt Nikolaus Bertermann

17.45 Uhr – 18.15 Uhr
IT-Leistungen in der (Wirtschafts-) Krise
Rechtsanwalt Udo Steger
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Reber

18.15 – 18.45 Uhr
Get together