Dr. Matthias Nordmann M.A.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-149
F +49 (0) 89.280 94 32
m.nordmann@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Gesellschaftsrecht
Mergers & Acquisitions
Private Equity/Venture Capital
IT-Recht, Internet und E-Business
Lifescience, Biotech
Presse & Verlage
Games
Fremdsprachen
Englisch, Französisch
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-149
F +49 (0) 89.280 94 32
m.nordmann@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Gesellschaftsrecht
Mergers & Acquisitions
Private Equity/Venture Capital
IT-Recht, Internet und E-Business
Lifescience, Biotech
Presse & Verlage
Games
Fremdsprachen
Englisch, Französisch
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Matthias Nordmann berät in- und ausländische Mandanten bei Fragen des Wirtschafts-, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen. Zu seinen Mandanten gehören vor allem Unternehmen aus den Branchen Medien, Entertainment, IT und Life Sciences.
Dr. Nordmann wurde von Who‘s Who Legal 2009 unter die 24 führenden Anwälte im Bereich Internet & E-Commerce in Deutschland gewählt. Who’s Who Legal ist die von der International Bar Association (IBA) und American Bar Association (ABA) unterstützte weltweite Datenbank der in ihren Bereichen führenden Anwälte. Das JUVE Handbuch 2009 zählt Dr. Nordmann im Bereich Informationstechnologie zu den „häufig empfohlenen Anwälten“. Bei Best Lawyers for Germany ist er ebenfalls für den Bereich Informationstechnologie genannt.
Bisherige Tätigkeiten- 2008 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- 2001 SKW Schwarz Rechtsanwälte
- 2000 Promotion zum Dr. jur. bei Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster)
- 1999 Int. Business & Legal Affairs bei einem Internet-Unternehmen der Bertelsmann Gruppe (webmiles)
- 1997 Medien und IT-Recht in einer internationalen Großkanzlei (Freshfields)
- 1996 Magister der Musikwissenschaften (Freie Universität Berlin)
- International Bar Association (IBA), Vice Chair IP and Entertainment
- International Technology Law Associaton (ITechLaw)
- Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI)
- Life Sciences Network Biolegis
- Internet- und Medienkommission einer Bundestagspartei
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1998
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Veröffentlichungen
Der BGH hat im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung eines Leiters der Rechtsabteilung und Innenrevision (Urt. vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08) auch zur Haftung des Compliance Officers Stellung genommen.
Der BGH bejahhte eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug, weil es der Angeklagte trotz Kenntnis von einer überhöhten Gebührensatzung unterlassen hatte, einzuschreiten und den Vorstandsvorsitzenden bzw. Aufsichtsrat einzuschalten. Den Angeklagten habe im konkreten Zusammenhang eine Garantenstellung getroffen.
Im Rahmen der Begründung äußerte der BGH beiläufig, dass auch den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB treffe. Denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen wurden, treffe auch eine “Sonder-verantwortlichkeit” für den übernommenen Bereich. Die Pflichtenstellung des Compliance Officer erschöpfe sich regelmäßig nicht darin, unternehmensinterne Compliance-Prozesse zu optimieren, sondern er habe häufig auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu verhindern.
Praxistipp: In der Praxis folgt daraus für die Bestellung eines Compliance Officer, dass dessen Aufgabenbereich eindeutig definiert sein sollte. Dabei kommt es auf den Unterschied zwischen der Verantwortung für die Optimierung der Compliance-Prozesse und die Verantwortung zur Vermeidung von Straftaten an. Die D&O-Versicherung und Strafrechtsschutzversicherung sollten zukünftig auch den Compliance Officer und seine Tätigkeit umfassen.
Das VDZ-White Paper bietet dafür neben M&A-Marktdaten einen Überblick zu Möglichkeiten, ein Verlagsunternehmen zu (ver)kaufen und die hierbei zu beachtenden Besonderheiten. Es enthält zudem zahlreiche Übersichten und Checklisten sowie Tipps für Transaktionsplanung und -durchführung, für die Verlagsbewertung, Kaufpreisfindung und die Vertragsverhandlungen. Für die Erstellung des Papers haben die Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz und das M&A Beratungsunternehmen Bartholomäus & Cie. exklusives Know-How zur Verfügung gestellt.
Hier geht es zum VDZ-White Paper
Der BGH hat mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 in Sachen des Rabattsystems Payback die Spielregeln für die Einwilligung des Verbrauchers in die Zusendung von Werbung klargestellt. Die Firma Payback hatte auf ihren Papierformularen unter der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“ eine Einwilligungsklausel für die Zusendung von Werbung per Post, EMail und SMS verwendet, die durch Unterzeichnung des Gesamtformulars wirksam werden sollte, wenn nicht ein „Opt-Out“-Häkchen gesetzt wurde. Der BGH stellte fest, dass der Verbraucher für eine wirksame Einwilligung in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die Werbung per Post weder eine separate Erklärung unterzeichnen, noch ein Häkchen in einem „Optin“ Kästchen setzen müsse. Vielmehr könne eine solche Einwilligung auch gemeinsam mit anderen Erklärungen in einem Formular erteilt werden, wenn sie hervorgehoben würde. Dies gelte nicht für die Einwilligung in Email- oder SMS-Werbung. Hier müsse eine separate, aktive Erklärung gefordert werden.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
- Es ist grundsätzlich weiterhin zulässig, bei Papierform-Verträgen mit Verbrauchern über
Verlagsleistungen, wie z.B. Zeitschriften-Abonnements, mit einer Unterschrift des Verbrauchers zugleich auch die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung seiner Daten für die Werbung per Post einzuholen, sofern bestimmte Kriterien, wie z.B. eine Hervorhebung des Einwilligungstextes, erfüllt sind. - Die Einwilligung in die Verwendung von personenbezogenen Daten für die Zusendung
von Werbung per Email oder SMS muss hingegen stets separat und aktiv eingeholt
werden.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Vorträge
24. November 2009
Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.
20. Oktober 2009
Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.
15. Oktober 2009
Im Rahmen der Seminarreiche Perspektiven M+E in Bayern – Effizienz im Vertrieb – Optimierung, Chanchen und Risiken hält Dr. Matthias Nordmann M.A. einen Vortrag zum Thema “ Compliance im Vertrieb“.
Alle weiteren Hinweise zu der Veranstaltung können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.
15. Oktober 2009
Dr. Matthias Nordmann hält bei der IHK-Akademie München das Seminar “Der Datenschutzbeauftragte in der Praxis”
Anmeldungen zu diesem Seminar über die IHK München
09. Oktober 2009
06. Mai 2009
Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Seminar
Praxisupdate IT-Recht
Aktuelle Entwicklungen im Datenschutz, Compliance-Regelungen in (IT-) Verträgen, Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht, IT-Leistungen in der (Wirtschafts-) Krise
Veranstaltungsdatum
Mittwoch, 06. Mai 2009 / 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr
Veranstaltungsort
Literaturhaus München
Salvatorplatz 1, 80333 München
Agenda
15.00 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer
15.15 – 16.00 Uhr
Aktuelle Entwicklungen im Datenschutz
Rechtsanwalt Dr. Wulf Kamlah
Rechtsanwalt Dr. Matthias Nordmann
16.00 – 16.30 Uhr
Compliance-Regelungen in (IT-) Verträgen
Rechtsanwalt Martin Schweinoch
16.30 – 17.00 Uhr
Seminarpause
17.00 – 17.45 Uhr
Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht
Rechtsanwalt Stefan C. Schicker, LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Daniel Kaboth
Rechtsanwältin Dr. Anne Zoll
Rechtsanwalt Nikolaus Bertermann
17.45 Uhr – 18.15 Uhr
IT-Leistungen in der (Wirtschafts-) Krise
Rechtsanwalt Udo Steger
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Reber
18.15 – 18.45 Uhr
Get together

