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Nikolaus Bertermann

 
Rechtsanwalt

10719 Berlin
Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-30
F +49 (0) 30.889 26 50-10
n.bertermann@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt

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Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-30
F +49 (0) 30.889 26 50-10
n.bertermann@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business

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Nikolaus Bertermann berät Unternehmen vor allem im Online- und IT-Recht sowie im Wettbewerbs- und Markenrecht.
Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Justiziar für einen führenden Webhoster kann er bei der Beratung auch auf vertieftes technisches Know-How und gute Kenntnisse der Internet-Branche zurückgreifen. Herr Bertermann gibt regelmäßig Seminare zum Online-Recht.
Im Wettbewerbsrecht berät und vertritt er Unternehmen bei eigenen Werbemaßnahmen und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wettbewerber. Herr Bertermann betreut Markenportfolios von Unternehmen, übernimmt die Markenanmeldung und -überwachung und vertritt Markeninhaber bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche.

Bisherige Tätigkeiten
  • seit 2001: Justiziar der STRATO AG
Mitgliedschaften
  • Deutsch-Lettische Juristen Vereinigung (www.dljv.de)
  • davit – Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (www.davit.de)
  • Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im DAV
  • Deutscher Antwaltverein (www.dav.de)
  • Paul-Mintz-Gesellschaft, Vorstand (www.paul-mintz.de)

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2004

Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
Ausgabe 04. Februar 2010
Speicherung dynamischer IP-Adressen auf Zuruf

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet stellt sich für den Rechteinhaber häufig das Problem, dass die Feststellung des Anschlussinhabers nur mit Hilfe der so genannten Verkehrsdaten (dynamische IP-Adressen) erfolgen kann. Auskünfte über Verkehrsdaten dürfen aber nur nach richterlicher Anordnung erteilt werden.
Die Provider löschen Verkehrsdaten datenschutzkonform meist schon nach wenigen Tagen – in der Regel also vor der Entscheidung des Gerichts. Datenschutzrechtlich ist deshalb höchst umstritten, ob die Provider berechtigt sind, quasi auf Zuruf des Rechteinhabers, Verkehrsdaten im Einzelfall bis zur Entscheidung des Richters über die Auskunft zu speichern. § 101 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) gestattet dem Wortlaut nach nur die Auskunft, nicht aber eine (verlängerte) Speicherung. Auch ein Rückgriff auf die so genannten Vorratsdaten ist nicht gestattet.
Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden (Beschl. vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09), dass Provider durch richterliche Anordnung verpflichtet werden können, Verkehrsdaten zu dynamischen IP-Adressen auf Anforderung eines Rechteinhabers zu speichern, auch wenn noch kein richterlicher Beschluss zur Herausgabe der Daten vorliegt. Das Gericht stellt, wie kürzlich auch das LG Hamburg (Urt. vom 13.03.2009, Az. 308 O 75/09), darauf ab, dass der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG ein solches Recht zur Speicherung der Daten beinhaltet.

Ausgabe 01. August 2009
„Vertragsbeziehungen zum Provider“ in Heise Online-Recht: Der Leitfaden für Praktiker & Juristen, 2. Auflage 2009
Rechtsanwalt