Dr. Martin Römermann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
10719 Berlin
Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-55
F +49 (0) 30.889 26 50-10
m.roemermann@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Arbeitsrecht
Handelsrecht
Fremdsprachen
Englisch und Spanisch
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Römermann ist in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie in angrenzenden Fragen des Gesellschaftsrechts erfahren und gerichtlich wie außergerichtlich ein routinierter Verhandlungsführer.
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt vornehmlich mittelständische und Großunternehmen sowie Non-Profit-Organisationen umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht, bei der Restrukturierung und Sanierung sowie im Tarif- und Betriebsverfassungsrecht.
Diese Erfahrung kommt ihm insbesondere bei der Vertretung von Organvertretern, Führungskräften und Arbeitnehmern zu Gute. Den Verhandlungspartner zu verstehen, seine Stärken und Schwächen zu kennen, ist von unschlagbarem Vorteil für den Verhandlungserfolg.
Bisherige Tätigkeiten* 2005 Rechtsanwalt bei Schlüter Graf & Partner
* 2005 bis 2009 Rechtsanwalt und Standortleiter bei Ulrich Weber & Partner GbR
* 2005 bis 2009 Referent der Arbeitsrechtliche Praktiker Seminare GmbH
* Berliner Anwaltverein e.V.
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2005
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Veröffentlichungen
Am 20.01.2009 (Rs. C – 350/06 – AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1) hat der EuGH entschieden, Artikel 7 Absatz 1 RiL 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entgegen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben konnte. Das Bundesarbeitsgericht wurde veranlasst, seine gegenteilige Rechtsprechung unter gemeinschaftskonformer Fortbildung des § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG insoweit aufzugeben (Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07). Der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit teilt das Schicksal des Mindesturlaubs. BAG, Urteil v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09
Der Kläger ist schwerbehindert. In der Zeit vom September 2004 bis Ende September 2005 war er arbeitsunfähig krank.
Unter anderem begehrte er die Abgeltung von Urlaubstagen für 2004 und 2005. Der Arbeitgeber ging davon aus, der Urlaubsanspruch sei erloschen. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Urlaub und der darin enthaltene Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen könne nach der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (s. o.) nicht verfallen.
Das LAG Berlin Brandenburg nutzte per 02.10.2009 – 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 – einen vergleichbaren Streitfall, um zwischen gesetzlichem Urlaub, darüber hinausgehendem arbeitsvertraglichem Urlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zu differenzieren. Es stellte klar, dass der über den gesetzlichen Urlaub gemäß § 3 Absatz 1 BUrlG hinaus gehende arbeitsvertragliche Urlaub wegen Krankheit erlöschen könne. Darüber hinaus wendete es entgegen einer Entscheidung des LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 – 12 Sa 486/06, die oben benannte EuGH-Entscheidung nicht auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB X an. Auch dieser Urlaubsanspruch könne gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG erlöschen, weil die dortige Klägerin bis zum Ablauf der Übertragungszeiträume arbeitsunfähig krank gewesen war und damit eine Urlaubsgewährung unmöglich geworden sei.
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg hatte sich daran auch durch das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 nichts geändert. Die EuGH-Entscheidung beschränke sich auf den von der Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 garantierten Mindesturlaub. Dagegen bestehe keine Veranlassung, auch den in Deutschland bestehenden Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen derselben europarechtlich begründeten Ausnahme zu unterwerfen. Dass auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen die Vorschriften des BUrlG entsprechend angewendet werden, zwinge nicht dazu, eine europarechtlich bedingte Ausnahme über die Reichweite der europarechtlichen Regelung hinaus auf davon nicht erfasste Fälle des materiellen Rechts auszudehnen.
Da das LAG Düsseldorf (s. o.) eine anderweitige Auffassung vertrat, wurde die Entscheidung des BAG in der Revision mit Spannung erwartet. Das BAG teilt die Auffassung des LAG Düsseldorf. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
