Dr. Gerd Hansen
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-210
F +49 (0) 89.280 94 32
g.hansen@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Games
Musik
Presse & Verlage
Fremdsprachen
Englisch
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Dr. Gerd Hansen berät und vertritt Mandanten aus den Bereichen Film, Fernsehen, Verlag und E-Commerce in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts (Lizenzvertragsrecht, Verlagsrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rundfunkrecht, Film- und Fernsehrecht, Lauterkeits-, Titelschutz- und Markenrecht). Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Beratung im Film- und Fernsehbereich.
Mitgliedschaften- Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
- ALAI (Association littéraire et artistique internationale)
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2009
Veröffentlichungen
Am 11. Juni 2010 beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika. Viele Unternehmen, insbesondere Gastronomen und sonstige Veranstalter, werden bemüht sein, an den großen Erfolg der sog. „Public Viewing“- Veranstaltungen während des „Sommermärchens 2006“
anzuknüpfen. Dabei gilt es einige rechtliche Fallstricke zu beachten, die insbesondere marken-, lauterkeits- und urheberrechtlicher Natur sind.
In markenrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Marke „WM 2010“ vom HABM in Alicante – anders als vom DPMA – für nahezu alle Waren und Dienstleistungsklassen eingetragen wurde und die FIFA daher aus
der Gemeinschaftsmarke „WM 2010“ in Deutschland vorgehen kann.
In urheberrechtlicher Hinsicht sollte man wissen, dass die FIFA mehr Rechte für sich beansprucht als sie zumindest vom Urhebergesetz her durchzusetzen vermag. Sofern daher keine direkten oder verdeckten Eintrittsgelder für die öffentliche Vorführung der im Fernsehen übertragenen Fußballspiele erhoben werden, besteht prinzipiell
keine Lizenzpflicht – auch dann, wenn die Veranstaltung
kommerziellen Zwecken dient.
Praxistipp: Veranstalter von Public Viewing-Veranstaltungen sollten stets sehr genau darauf achten, ob entgegen der FIFA-Verlautbarungen die Voraussetzungen einer Lizenzpflichtigkeit in ihrem Fall überhaupt
gegeben sind. Zu beachten ist zudem, dass aber u.U. eine Anmeldepflicht bei der GEMA bestehen kann, die einen WM-Sondertarif anbietet.
Erscheint im 1. Quartal 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2009 (1 BvR 213/08) die Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen einige am 01.01.2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten eine von §§ 31a, 32c, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1, 137 l UrhG sowie der Streichung der alten Fassung von § 31 Abs. 4 UrhG ausgehende Verletzung von Grundrechten gerügt. Sie wehrten sich damit gegen die im Zuge des sog. Zweiten Korbs der Urheberrechtsreform erfolgte, umfassende Neuregelung bezüglich der Rechte an unbekannten Nutzungsarten.
Der alte § 31 Abs. 4 UrhG erklärte bekanntlich die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten für unwirksam. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber gestrichen und durch § 31a, 32c UrhG ersetzt. Zusätzlich wurden mit dem sog. 2. Korb der Urheberrechtsreform die in § 88 und § 89 UrhG verankerten Vermutungsregeln zum Rechtewerb der Filmhersteller auf alle unbekannten Nutzungsarten erstreckt. Für Verträge, die ab dem 01.01.2008 geschlossen werden, besteht daher die weitreichende Vermutung für eine Einräumung auch der unbekannten Nutzungsarten. Bezüglich dieser Neuregelung der §§ 88, 89 UrhG rügten die Beschwerdeführer insbesondere Verstöße gegen die Eigentumsgarantie, gegen die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Um die in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze endlich neuen Nutzungsarten zuzuführen, war es zudem erklärtes Ziel des Gesetzgebers, auch für Altverträge einen Rechtenacherwerb zu ermöglichen. Zu diesem Zweck enthält § 137 l Abs. 1 UrhG daher eine Fiktion der Rechteeinräumung: Zugunsten desjenigen, der im Zeitraum zwischen dem 01.01.1966 und dem 01.01.2008 von seinem Vertragspartner alle wesentlichen Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat, wird fingiert, dass auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten, bis Ende 2007 aber bekannt gewordenen Nutzungsarten dem Vertragspartner ebenfalls eingeräumt sind, es sei denn, der Urheber widerspricht der Nutzung binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten der Neuregelung (d.h. bis zum 31.12.2008). Gegen letztere Regelung zum quasi automatischen Rechtenacherwerb (§ 137 l UrhG), die auch im Schrifttum überaus kontrovers diskutiert wurde, brachten die Beschwerdeführer vor, sie verletzte sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Das BVerfG hat eine auf diese Neuregelungen abzielende Verfassungsbeschwerde nun u.a. mangels konkreter Betroffenheit und in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer bereits an Zulässigkeitserwägungen scheitern lassen. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Es genüge für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene Norm nach Struktur und Inhalt geeignet sei, Grundrechtspositionen zum Nachteil der Beschwerdeführer zu verändern. Ein Rechtsschutzin-teresse in Bezug auf eine gegenwärtige Betroffenheit sei zudem auch nicht schon deswegen zu bejahen, weil die Beschwerdeführer irgendwann potentiell durch die Gesetzesnovelle betroffen sein könnten, etwa wenn ein Filmproduzent die Internetverwertung eines von den Beschwerdeführern in den frühen 90er Jahren geschaffenen Werkes aufnehme. Das BVerfG bemängelte weiter, dass aus der Verfassungs-beschwerde auch nicht hervorgehe, dass bereits eindeutig abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden.
Zusätzlich begründete das BVerfG die Unzulässigkeit der unmittelbar gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde mit dem Grundsatz der Subsidiarität, wonach die Beschwerdeführer verpflichtet seien, grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihrem Anliegen zu befassen. Aufhorchen lässt dabei die Feststellung des BVerfG, dass zunächst die Vertragspraxis sowie die Auslegung und Anwendung durch die Zivilgerichte erweisen müssten, ob die Neuregelungen zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Rechtseinbuße des Urhebers führen. Zwar könne, so das BVerfG, „kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden“. Ob aber die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137 l UrhG gelingen werde und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile damit für die Filmurheber verbunden sein werden, müsse sich erst im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch sei unter Umständen eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht zu ziehen, wie sie im Schrifttum (etwa namentlich von Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 624, 626) diskutiert werde. Erst dann werde sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Damit ist im Ergebnis die endgültige Entscheidung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Neuregelungen ganz offensichtlich bloß vertagt worden, wobei das BVerfG bereits hat erkennen lassen, dass es eine teilweise im Schrifttum propagierte verfassungskonforme Auslegung ausdrücklich in Betracht zieht. Diese könnte, wenn man die Erwägungen und die Verweise auf das vom BVerfG konkret in Bezug genommene Schrifttum zu Ende denkt, insbesondere darauf hinauslaufen, dass die in § 137 l UrhG vorgesehene Fiktion der Rechteeinräumung angesichts der Intensität dieses Eingriffs in die Eigentumsrechte des Urhebers bei verfassungsrechtlich restriktiver Auslegung auf den Nacherwerb eines bloß einfachen Nutzungsrechts als milderes Mittel im Vergleich zum Nacherwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu beschränken ist. Diese sich in dem Beschluss andeutende mögliche Entwicklung hin zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 137 l UrhG dürfte Urheber freuen, die dann in Verhandlungen über die Vergabe der Exklusivrechte und damit über die Vergütung bezüglich der Auswertung des Werkes in der neuen Nutzungsart eintreten könnten. Aus Sicht der Rechteverwerter wirft eine solche verfassungskonforme Auslegung eher Fragen auf, denn welcher Verwerter wird die oftmals erheblichen Investitionen etwa für eine nachträgliche Digitalisierung riskieren, wenn er insoweit nicht auch im Besitz der ausschließlichen Nutzungsrechte ist?
Kürzlich im Nomos Verlag erschienen, siehe dazu auch Interview mit der SZ
