Juliana Binder
Fachanwältin für Arbeitsrecht
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-108
F +49 (0) 89.280 94 32
j.binder@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Arbeitsrecht
Fremdsprachen
Englisch
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
Juliana Binder berät und vertritt Unternehmen sowie auch Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Ihr Schwerpunkt liegt im individuellen Arbeitsrecht. Sie bereitet insbesondere betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigungen vor und begleitet diese in Prozessen. Ebenso entwirft sie Arbeits-, Geschäftsführer- und freie Mitarbeiterverträge sowie Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und passt diese an neueste Vorgaben durch Gesetz und Rechtsprechung an.
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 2005
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Veröffentlichungen
Dem Anspruch auf Elternteilzeit können dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. An das objektive Gewicht der dringenden betrieblichen Gründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen.
BAG, Urteil v. 15.12.2009 – 9 AZR 72/09
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit hat. Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes in Vollzeit als Leiterin des Controllings für die Beklagte tätig. Sie beantragte nach der Geburt ihres
Kindes Elternzeit für zwei Jahre mit der Maßgabe, während der Elternzeit in Teilzeit 20 Stunden zu arbeiten. Die Beklagte lehnte den Antrag insbesondere mit der Begründung, die Leitungsposition der Klägerin würde eine vollzeitige Anwesenheit voraussetzen und sei nicht als
Teilzeitarbeitsplatz geeignet, ab. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben.
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage teilweise abgewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das BAG hat der Klage stattgegeben.
Das BAG hat entschieden, dass dem Anspruch auf Elternteilzeit
zwar dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG entgegenstehen können. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind aber erhebliche Anforderungen zu stellen.
Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsplatz sei unteilbar oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei unvereinbar mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, sind die dringenden betrieblichen Gegengründe nach Auffassung des BAG anhand eines Dreistufenschemas zu überprüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als
erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt. Sodann ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, er habe für den Arbeitnehmer
keine Beschäftigungsmöglichkeit, sind bei der Prüfung der Ablehnungsgründe die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der Elternzeit gegenüberzustellen. Der Beschäftigungspflicht müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Vortrag für das auf der ersten Prüfungsstufe erforderliche
Organisationskonzept darf sich nicht allein darin erschöpfen, dass der Arbeitgeber die Aufgaben nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigen lassen will. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen
zwar keine unüberwindbaren, aber doch besonders gewichtige Hindernisse für die beantragte Verkürzung und Umverteilung der Arbeitszeit sein.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
